Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden, müssen gemäß § 14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) so ausgestattet werden, dass dem Netzbetreiber zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes und zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität anlassbezogen eine netzorientierte Steuerung ermöglicht wird. Das bedeutet, der Netzbetreiber kann im Bedarfsfall die steuerbare Verbrauchseinrichtung steuern.
Im Fall der Durchführung der netzorientierten Steuerung hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber weiterhin einen Anspruch auf einen mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug (Mindestleistung) gemäß den Vorgaben der Festlegung der BNetzA (Bundesnetzagentur).
Im Gegenzug erhält der Anlagenbetreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gesteuert werden.
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen
· nicht-öffentliche Ladepunkte für Elektromobile,
· Wärmepumpen unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
· Anlagen zur Raumkühlung sowie
· Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich des Stromverbrauchs
(Einspeicherung)
mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).
Im Folgenden möchten wir Ihnen ein paar Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) geben. Weiterführende Informationen finden Sie in unseren Allgemeinen Bedingungen über netzorientierte Steuerungen ergänzt um das Datenblatt zur Erfassung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
Die Entgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG finden Sie in unserem
Preisblatt STV.
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